Frachtführer

Frachtführer
I. Begriff:Durch den Frachtvertrag wird der F. verpflichtet, Frachtgut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. Handelt es sich um den Betrieb eines gewerblichen Unternehmens, gelten die §§ 407–452d HGB.
- Bei der Güterbeförderung zur See entspricht dem F. der Verfrachter (§§ 407, 559 HGB).
II. Pflichten:1. Sorgfältige Ausführung der Beförderung, v.a. Einhaltung der Lieferfrist (§ 423 HGB).
- 2. Befolgen der Anweisungen des Absenders bzw. des Empfängers (§ 418 HGB).
- 3. Haftung: Der F. haftet auf Schadensersatz bei Verletzung dieser Pflichten, wenn er nicht beweist, dass der Schaden auch bei größter Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (§§ 425–427 HGB).
- a) F. haftet für seine Angestellten oder andere Personen, die er zur Beförderung zuzieht (z.B. Unter- und Zwischenfrachtführer), §§ 436–437 HGB, z.B. auch für Büroangestellte, die mit der Beförderung unmittelbar nichts zu tun hatten.
- b) Der Umfang der Ersatzpflicht ist bei Verlust des Gutes beschränkt auf den Ersatz des gemeinen Handelswertes oder sonstiger  gemeiner Werte bzw. bei Beschädigung auf Ersatz der Wertdifferenz (§ 429 HGB) zu Gunsten des F. greifen Haftungshöchstbeträge ein (§§ 431, 433 HGB).
- c) Bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit muss der F. vollen  Schadensersatz leisten. Bei Versäumung der Lieferfrist keine Haftungsbeschränkung.
- d) Andere Haftungsregelung wird meist vereinbart, indem  Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Vertragsinhalt werden, z.B. Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp), die für den Spediteur gelten, auch wenn er selbst als F. tätig wird, oder die Beförderungsbedingungen für den Umzugsverkehr (GüKUMT).
- 4. Erlöschen der Pflichten: a) Der F. wird aus dem Frachtvertrag frei mit der Annahme des Gutes und der Bezahlung der Fracht samt Nebenkosten durch den Empfänger (§ 420 I HGB). Damit erlöschen alle Ansprüche gegen den F., soweit nicht schriftlich Schadensanzeige erfolgt (§ 438 I–V HGB): (1) Wegen Verlust oder erkennbarer Beschädigung spätestens bei Ablieferung; (2) wegen äußerlich nicht erkennbaren Verlusts oder Beschädigung innerhalb von sieben Tagen; (3) bei Überschreitung der Lieferfrist innerhalb von 21 Tagen.
- b) Ansprüche gegen den F. aus Verletzung seiner Pflichten verjähren, ausgenommen bei Vorsatz, in einem Jahr (§ 439 HGB).
III. Rechte:1. Der Absender muss dem F. das Gut nebst Begleitpapieren in ordentlichem Zustand und sicher verpackt übergeben (§§ 411, 413 HGB); der F. kann die Ausstellung eines Frachtbriefes verlangen (§ 408 HGB).
- 2. Anspruch auf Zahlung der Fracht nach Ausführung der Beförderung (§ 407 II HGB) und auf Ersatz der notwendigen Auslagen und Vorschüsse (§ 420 I HGB).
- 3. Der F. hat ein gesetzliches Pfandrecht am Gut wegen aller durch Frachtvertrag begründeten Forderungen, solange er das Gut in Besitz hat oder durch  Traditionspapiere darüber verfügen kann (Entstehung auch durch  gutgläubigen Erwerb möglich, § 366 III HGB). Das Pfandrecht dauert über die Ablieferung des Gutes hinaus fort, wenn der F. es binnen drei Tagen nach Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch im Besitz des Empfängers ist (§ 441 I–III HGB). Bei mehreren gesetzlichen Pfandrechten (z.B. aus Fracht, Spedition und Lagervertrag) schreibt § 443 HGB bestimmte Rangordnung vor.
IV. Rechtsstellung mehrerer F.:1. Ausführender F.: Wird die Beförderung ganz oder teilweise einem Dritten anvertraut, so haftet dieser in gleicher Weise wie der Frachtführer (Gesamtschuld), § 437 HGB.
- 2. Nachfolgender F.: Hat im Fall der Beförderung durch mehrere F. der Letzte bei der Ablieferung die Forderungen der vorhergehenden F. einzuziehen, so hat er die Rechte der vorhergehenden F., v.a. auch das Pfandrecht, auszuüben, § 442 HGB.

Lexikon der Economics. 2013.

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